Ziele und Organisation 

Schwerpunkte der bisherigen Tätigkeit des Center sind

(1) die Todesursachen Epidemiologie einschliesslich der Erhebung und Evaluation von Todesursachen in Kohortenstudien für wissenschaftliche Kooperationspartner;

(2) Global Health Issues. Bedeutsam ist hier die seit 2013 laufende Zusammenarbeit mit der Global Burden of Disease Study an der University of Washington /Seattle WA (USA). Seit dem 16. Februar 2019 gibt es hierzu ein förmliches Memorandum of Understanding mit dem Trägerinstitut "The Institute for Health Metrics and Evaluation (IHME)" an der UoW und dem Center for Population and Health e.V.

 

 

 

 

<Im Folgenden findet sich die aktuelle Satzung, die allerdings noch nicht vom Registergericht  in das Vereinsregister eingetragen ist.

 

Satzung "Center for Population and Health"

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen "Center for Population and Health" und hat seinen Sitz in Marburg. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen werden.

(2) Der Verein geht hervor aus und ist Rechtsnachfolger des Vereins „Public Health Tagung Marburg 2013 e.V.“ (VR 5011) und übernimmt dessen Vermögen.

§ 2

(1) Zweck des Vereins ist die Durchführung von Vorhaben unabhängiger wissenschaftlicher Forschung im Bereich der Medizinischen Demographie und Bevölkerungsmedizin.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

(1) Im Rahmen von Vorhaben unabhängiger wissenschaftlicher Forschung kann der Verein auch

  1. die Organisation oder den Besuch wissenschaftlicher Tagungen,
  2. spezifische Weiter- und Fortbildung,
  3. wissenschaftliche Preise,
  4. wissenschaftlichen Nachwuchs,
  5. vergleichbare Zwecke

fördern.

(2) Die erforderlichen Geldmittel werden durch jährliche Beiträge der Mitglieder, Spenden der Mitglieder und Zuwendungen Dritter erreicht.

(3) Die Bereitstellung von Mitteln des Vereins soll immer dann oder soweit erfolgen, wenn oder soweit andere Mittel für den Vereinszweck nicht zur Verfügung stehen und auch nicht erreichbar sind.

(4) Mittel des Vereins sind sparsam, wirtschaftlich und zweckmässig zu verwenden.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Die Organe des Vereins

§ 4

Organe des Vereins sind  
a) der Vorstand       
b) die Rechnungsprüfer    
c) die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand

§ 5

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem weiteren Vorstandmitglied.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie können von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der verbleibende Vorstand, bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste sonstige Vereinsmitglied unverzüglich eine Nachwahl zu organisieren, die im Umlaufverfahren oder in einer Mitgliederversammlung durchzuführen ist.

§ 6

(1) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor, führt ihre Beschlüsse im Sinne des Vereinszwecks aus und erstellt spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung (§ 10 (1)) einen Abschluss, der eine genaue Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins mindestens seit der letzten Entlastung eines Vorstands enthalten muss.

(2) Der Vorstand entscheidet insbesondere über die Konzeption von geplanten Forschungsvorhaben, Anträge auf Förderung durch Dritte, die Benennung verantwortlicher Projektleiter und die Rahmenbedingungen der Durchführung von laufenden Forschungsvorhaben.

(3) der Vorstand erstellt ein auf jeweils drei Jahre angelegtes, jährlich fortgeschrieben der Mitgliederversammlung zur Genehmigungvorzulegendes Forschungsprogramm, in dem getroffene und beabsichtigte Entscheidungen nach § 6 (2) knapp und aussagekräftig darzustellen sind.

(4) Der Vorstand kann zur Erreichung des Vereinszwecks Arbeits-, Dienst-, Werk-, Miet- und Kaufverträge abschließen.

(5) Die Aufnahme von Krediten ist dem Vorstand nicht gestattet.

§ 7

(1) Der Vorstand nach § 5 ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstand, bei Verhinderung des Vorsitzenden die beiden weiteren Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam den Verein vor Gericht, sonstigen Behörden und bei allen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften.

 

 

§ 8

(1) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Vorstands vor, leitet die Sitzungen und führt die Beschlüsse des Vorstands im Sinne des Vereinszwecks aus.

(2) Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied dem widerspricht.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes führt ein Vorstandsmitglied Protokoll, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

Die Rechungsprüfer

§ 9

(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie können von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.

(2) Die beiden Rechnungsprüfer müssen dem Verein, dürfen aber nicht dem Vorstand angehören.

(3) Sie prüfen den Abschluss nach § 6 auf rechnerische und sachliche Richtigkeit, erstellen hierüber einen Bericht, der einen Vorschlag zur Entscheidung über die Entlastung des Vorstands enthalten muss, und erläutern diesen Bericht auf der Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  3. Wahl von zwei Rechnungsprüfer,
  4. Entgegennahme und Genehmigung des Forschungsprogramms,
  5. Entgegennahme der Berichte des Wissenschaftlichen Beirats,
  6. Änderung der Satzung,
  7. Beschluss der Beitragsordnung,
  8. Beschluss über eine vorzeitige Auflösung des Vereins.

§ 11

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung statt.

(2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung zu ordentlichen und zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ergeht mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder.

Wurde eine Mitgliederversammlung nach § 11 (2) Satz 2 einberufen, so ist die im Antrag der Mitglieder angegebene bestimmte Tagesordnung Teil der vom Vorstand angegebenen Tagesordnung.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden. Über später mitgeteilte Anträge darf in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn vorher alle Mitglieder des Vereins zugestimmt haben. Abänderungen von Anträgen in der Mitgliederversammlung sind keine Anträge im Sinne von Satz 1 und 2.

§ 12

(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands, bei Verhinderung aller Mitglieder des Vorstands das an Lebensjahren älteste anwesende sonstige Mitglied des Vereins. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied Protokoll, das von diesem Mitglied und von einem anderen Mitglied zu unterzeichnen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Wird diese Mindestzahl verfehlt, so wird unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit unveränderter Tagesordnung einberufen, bei der dann die erforderliche Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Auf die dann geltende Änderung der Mindestzahl ist bei Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht die Satzung oder gesetzliche Vorschriften ausdrücklich eine andere Mehrheit verlangen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Verhinderte Mitglieder können durch vor Beginn der Mitgliederversammlung eingegangene schriftliche Mitteilung an den Vorstand ihre Stimme bestimmten anderen Mitgliedern übertragen.

(4) Wahlen erfolgen auf Verlangen eines Mitglieds durch geheime Abstimmung.

 

III. Der Wissenschaftliche Beirat

§ 13

(1) zur wissenschaftlichen Bewertung des Forschungsprogramms und der Durchführung einzelner Forschungsvorhaben beruft der Vorstand einen Wissenschaftlichen Beirat, der aus mindestens zwei geeigneten Personen besteht, die dem Vorstand des Vereins nicht angehören dürfen.

(2) Der Beirat berichtet über seine Bewertungen mindestens einmal jährlich spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorstand, der diesen Bericht mit einer eigenen Stellungnahme zusammen mit der Ladung nach § 11 (3) verschickt.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

 

 

 

IV. Mitgliedschaft, Beitrag

§ 14

(1) Mitglied des Vereins können sowohl Einzelpersonen als auch Personenvereinigungen, Körperschaften und Anstalten werden, ungeachtet der Rechtsform, in der sie organisiert sind.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann die darauf folgende Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.

§ 15

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
  2. durch schriftlich dem Vorstand angezeigten Austritt, der zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;
  3. durch Ausschluss: Der Vorstand kann ein Mitglied nach Vorankündigung durch Streichung in der Mitgliederliste ausschließen, wenn es trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Ein Ausschluss ist weiter möglich, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins erheblich und schuldhaft verletzt hat. Die Beschwerde an die folgende Mitgliederversammlung ist zulässig, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

§ 16

(1) Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag nach der nach § 10 (e) geltenden Beitragsordnung zu zahlen, der mit Beitritt oder zu Jahresbeginn fällig wird. Beiträge werden nach Erlöschen der Mitgliedschaft nicht rückerstattet.

(2) Für die Schulden des Vereins haftet nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Es haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder.

(3) Begeht ein Mitglied des Vereins als Mitglied des Vorstands oder als Rechnungsprüfer eine unerlaubte Handlung, so haften der Verein und das Mitglied selbst nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

 

IV. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 17

(1) Eine Satzungsänderung bedarf der Einwilligung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Tagesordnung nach § 11 (3) aufgeführt sein.

(2) Änderungen der Satzung, die das Registergericht zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit oder die das Finanzamt zur Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt, dürfen vom Vorstand vorgenommen werden, der die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten hat.

(3) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss in der Tagesordnung nach § 11 (3) in der Einladung aufgeführt sein.

§ 18

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Marburger Universitätsbund e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der dieses zur Förderung der Forschung in medizinischer Demographie und Bevölkerungsmedizin zu verwenden hat.

§ 19

Erweist sich eine der Regelungen dieser Satzung als unwirksam oder unmöglich, so sind damit die anderen Regelungen nicht unwirksam. Die betreffende Regelung ist durch eine zu ersetzen, die dem Vereinszweck am besten dient und die anderen Regelungen dieser Satzung so wenig wie möglich beeinträchtigt.

 

 

§ 20

Diese Satzung ist errichtet am 27.03.2014 und letztmalig geändert am 13.02.2019.

 

 

< Neues Textfeld >>

Prof. Dr. Dr. med. Ulrich Mueller Vorstandsvorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Martina Stolte

Schatzmeisterin

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